Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Teil I – Allgemeiner Teil


§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von der Softplan Informatik GmbH (nachfolgend „SOFTPLAN“ genannt) anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) im Rahmen von Geschäftsbeziehungen erbracht werden sowie für Angebote und Verträge der SOFTPLAN. werden.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen oder Bestimmungen des Auftraggebers - insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen - erkennt die SOFTPLAN nicht an, es sei denn, die Geschäftsleitung der SOFTPLAN hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die SOFTPLAN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3) Auch bei künftigen Geschäften mit dem Auftraggeber gelten diese Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

 

§ 2 Zusatzbestimmungen für besondere Lieferungen und Leistungen
Soweit für bestimmte Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN auch Zusatzbestimmungen gemäß den Teilen II bis IV dieser Geschäftsbedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen dem allgemeinen Teil (Teil I) vor.


§ 3 Änderungsvorbehalt
(1) Die SOFTPLAN ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen für bereits bestehende Verträge unter der Bedingung zu ändern, dass etwaige Änderungen dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderung in Textform mitgeteilt werden (Änderungsmitteilung). Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt und werden damit Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber der Änderung nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderungsmitteilung mindestens in Textform widersprochen hat. Mit der Änderungsmitteilung weist die SOFTPLAN auf die Folgen eines fehlenden Widerspruchs hin.

(2) Widerspricht der Auftraggeber der Änderungsmitteilung wirksam, kann die SOFTPLAN das von der Änderung betroffene Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten aus wichtigem Grund kündigen. Andernfalls wird das betreffende Vertragsverhältnis unverändert fortgeführt.


§ 4 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB),

(2) Die SOFTPLAN kann Angebote (§ 145 BGB) von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen ab Zugang annehmen. Angebote der SOFTPLAN sind freibleibend. Bei Auslegungsfragen gilt im Zweifel allein das Angebot oder die Auftragsbestätigung der SOFTPLAN für den Vertragsinhalt als maßgeblich.

(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt bei Streitfragen im Einzelfall der Einzelvertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit der Bereitstellung der Leistung durch die SOFTPLAN zustande.


§ 5 Formerfordernisse, Ausschluss des UN Kaufrechts, Gerichtsstand
(1) Sofern nicht ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, bedürfen Angebote der Softplan, der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.

(2) Die in Abs. 1 oder an anderen Stellen dieser Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Gerichtsstand ist Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist. Die SOFTPLAN hat das Recht, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.


§ 6 Leistungen der SOFTPLAN, Einschaltung von Dritten
(1) Soweit einzelvertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ergeben sich die Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN einschließlich deren Beschaffenheiten abschließend aus den gültigen Geschäftsbedingungen der SOFTPLAN, den Angaben im Einzelvertrag sowie aus den in Leistungsbeschreibungen, Preislisten und sonstigen, unter Beachtung der Form und Vertretungsregelungen zwischen Auftraggeber und SOFTPLAN getroffenen Regelungen und einbezogenen Dokumenten. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen oder Beschaffenheiten schuldet die SOFTPLAN nicht.

(2) Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN, bei Software insbesondere über deren Funktionsmerkmale informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter der SOFTPLAN oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen von Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt die SOFTPLAN auf Anfrage mit.

(3) Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann die SOFTPLAN Teilleistungen und -abnahmen verlangen.

(4) Die SOFTPLAN kann, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Dokumentation auch in elektronischer Form auf einem Datenträger übergeben oder online zum Abruf bereitstellen. Die Dokumentation in Papierform oder in deutscher Sprache ist nur bei besonderer Vereinbarung geschuldet.

(5) Die SOFTPLAN darf für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen auf Dritte, insbesondere Vorlieferanten und Nachunternehmer zurückgreifen, ohne dass hiefür die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist oder vertragliche Pflichten der SOFTPLAN davon berührt werden.


§ 7 Liefer- und Leistungsfristen
(1) Von der SOFTPLAN angegebene Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, Circa-Fristen.

(2) Teilleistungen und –lieferungen sind zulässig, wenn sie bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.

(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die SOFTPLAN durch von ihr nicht zu vertretende Umstände (z. B. höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder IT-Systemen, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten), daran gehindert ist, Lieferungen oder Leistungen zu erbringen. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem die SOFTPLAN auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.

(4) Eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung muss angemessen sein.


§ 8 Vergütung von Leistungen der SOFTPLAN
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen zu der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Vergütung, sofern nicht in den jeweils für die vereinbarte Lieferung oder Leistung geschlossenen Einzelverträgen etwas anderes festgelegt ist.

(2) Ist für eine Leistung der SOFTPLAN eine aufwandsabhängige Vergütung geschuldet, jedoch einzelvertraglich nicht detailliert mit Stundensatz ausgewiesen, erbringt die SOFTPLAN ihre Leistungen auf Grundlage des jeweils geltenden Leistungsverzeichnisses der SOFTPLAN.

(3) Zu der Vergütung kommt die gesetzliche Umsatzsteuer stets hinzu.


§ 9 Preisanpassungsrecht der SOFTPLAN
(1) Die mit den Einzelverträgen beauftragen Lieferungen oder Leistungen können sich, je nach Art der Lieferung oder Leistung, über einen längerfristigen Zeitraum erstrecken (langfristige Dauerschuldverhältnisse). Während des Zeitraums der Leistungserbringung können sich die technischen und/oder organisatorischen Anforderungen an die jeweilige Lieferung oder Leistung ändern. Die SOFTPLAN kann in diesen Fällen aufgrund schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die für die betroffene Lieferung oder Leistung vereinbarte Vergütung angemessen anpassen. Die Mitteilung muss dem Auftraggeber zumindest sechs Wochen vor der geplanten Anpassung der Vergütung zugehen. Der Auftraggeber hat das Recht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Preisanpassung zu widersprechen.

(2) Die SOFTPLAN ist bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen berechtigt, auch außerhalb der in Abs. 1 beschriebenen Umstände die Vergütung frühestens sechs Monate nach Beginn der Leistungserbringung anzupassen, wenn sich die für die Leistungserbringung maßgebenden Sach- und/oder Personalkosten erhöht haben. Die SOFTPLAN wird dem Auftraggeber die Erhöhung entsprechend Abs. 1 mitteilen. Der Auftraggeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen, soweit die Anpassung 5 % der für die jeweilige Leistung zu zahlenden Vergütung übersteigt.

(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber einem Anpassungsverlangen der SOFTPLAN nach Abs. 1 widerspricht, ist die SOFTPLAN dazu berechtigt, die jeweilige Lieferung oder Leistung mit einer Frist von sechs Monaten ab dem angetragenen Anpassungszeitpunkt zu kündigen. Ist die Einhaltung dieser Frist für die SOFTPLAN unzumutbar, kann sie aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die SOFTPLAN wird in diesem Fall bereits bei der Mitteilung an den Auftraggeber nach Abs. 1 auf diesen Umstand hinweisen.


§ 10 Zahlungen und Zahlungsverzug
(1) Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Soweit der Auftraggeber laufende, periodische Entgelte zu entrichten hat (z.B. monatlich, quartalsweise etc.) sind diese für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig.

(2) Einwände gegen die Rechnungsstellung der SOFTPLAN sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung und die damit abgerechnete Leistung der SOFTPLAN als anerkannt.

(3) Die Geltendmachung von Verzögerungsschäden bleibt vorbehalten. Die SOFTPLAN ist berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 € zu erheben.

(4) Ist der Auftraggeber mit mehr als einer Zahlung im Verzug, hat die SOFTPLAN ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen.


§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung gegen Forderungen der SOFTPLAN mit Gegenforderungen des Auftraggebers jeglicher Art, insbesondere Schadensersatz oder Mängelansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt oder um Forderungen, die zwar bestritten, aber vor Gericht entscheidungsreif sind.

(2) Für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber gilt Abs. 1 entsprechend.


§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber erteilt der SOFTPLAN rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, prüft zeitnah die Arbeitsergebnisse der SOFTPLAN testet gründlich alle Lieferungen und Leistungen auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit deren operativer Nutzung beginnt.

(2) Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend
§ 377 HGB und rügt mögliche Störungen und Mängel der Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels.

(3) Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber die SOFTPLAN bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang zum Beispiel Mitarbeiter, Arbeitsräume, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests etc. mitwirkt.

(4) Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass technische Einrichtungen, die von den Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN betroffen sind, ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der SOFTPLAN immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

(5) Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die SOFTPLAN berechtigt, ihre hiermit verbundenen Leistungen zurückzuhalten. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der SOFTPLAN dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen. Sonstige Rechte der SOFTPLAN bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und SOFTPLAN stehen sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von SOFTPLAN erbrachten Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN zu. Dies gilt auch, soweit Lieferungen oder Leistungen der SOFTPLAN in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbracht wurden oder auf Vorgaben des Auftraggebers beruhen.

(2) An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software, die SOFTPLAN dem Auftraggeber überlässt, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung, ausschließlich der SOFTPLAN zu. Der Auftraggeber hält diese Gegenstände geheim.

(3) Die SOFTPLAN räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte unübertragbare Recht ein, die Urheber- und Leistungsschutzrechten von SOFTPLAN unterliegenden Lieferungen und Leistungen für eigene Zwecke in dem Umfang zu nutzen, wie dies zur Erfüllung der einzelvertraglichen Verpflichtungen notwendig ist.

(4) Sofern die SOFTPLAN dem Auftraggeber von Dritten erstellte oder lizenzierte Lieferungen oder Leistungen überlässt, erhält der Auftraggeber Nutzungsrechte stets nur in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.


§ 14 Störungen bei der Leistungserbringung
(1) Die Leistungen der SOFTPLAN sind frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheiten aufweisen oder wenn sie sich für die nach dem Einzelvertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, ansonsten, wenn sie die bei Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweisen und der Auftraggeber dies erwarten kann.

(2) Die SOFTPLAN gewährleistet nicht die vollständige technische Fehlerfreiheit. Ein Mangel im Sinne der Sachmängelgewährleistung ist daher nur eine solche negative Abweichung, die den vertraglich vereinbarten Gebrauch spürbar beeinträchtigt.

(3) Soweit die SOFTPLAN Dienstleistungen erbringt, leistet sie bei Leistungsstörungen Gewähr durch Nacherfüllung in Form der erneuten Vornahme der Leistung.

(4) Im Rahmen von Kauf- und Werkleistungen leistet die SOFTPLAN bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch kostenfreie Nacherfüllung. Vorbehaltlich der Regelung in § 14 Abs. 11 (Herstellergarantie) erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der SOFTPLAN entweder durch mangelfreie Neu- bzw. Ersatzlieferung, durch Mangelbeseitigung oder, soweit möglich, dadurch, dass die SOFTPLAN dem Auftraggeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist also durch Nacherfüllung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich und geschuldet.

(5) Im Rahmen von Mietverträgen erfolgt die Behebung von nachgewiesenen Mängeln der Mietsache entsprechend § 14 Abs. 4. Eine Kündigung des Auftraggebers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der SOFTPLAN ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese endgültig fehlgeschlagen ist.

(6) Die SOFTPLAN kann die Nacherfüllung gemäß Abs. 3 bis 5 auch dadurch vornehmen, dass sie fehlerhafte Leistungen, insbesondere überlassene Hardware oder Software, durch eine andere Leistung ersetzt, vorausgesetzt, dass hierbei der vereinbarte Funktionsumfang erhalten bleibt und dies zu keinen unzumutbaren Aufwendungen für die Installation oder die Umstellung bei dem Auftraggeber führt.

(7) Die SOFTPLAN kann pro Mangel grundsätzlich mindestens drei Nacherfüllungsversuche vornehmen. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gegeben ist.

(8) Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die für den jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Vergütung zu mindern oder, bei nicht unerheblichen Mängeln von diesem Einzelvertrag zurückzutreten bzw., im Falle von Dauerschuldverhältnissen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 19 (Haftungsbegrenzung). Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

(9) Störungen oder Fehler, die bei Lieferung von Soft- oder Hardware von der Systemumgebung (z. B. Betriebssysteme, andere Software, Hardware) verursacht oder mit verursacht sein können, unterliegen nicht der Gewährleistung, solange und soweit die Störungen, die nicht die Lieferungen und/oder Leistungen der SOFTPLAN betreffen, nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die in der jeweiligen Produktbeschreibung festgelegten Mindestvoraussetzungen, insbesondere bei Soft- und Hardware, nicht einhält. Wird die SOFTPLAN dennoch tätig, so stellt sie dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand gemäß dem jeweils geltenden Leistungsverzeichnis in Rechnung.

(10) Jede Nacherfüllung setzt voraus, dass der Auftraggeber die Lieferungen oder Leistungen nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben nutzt oder genutzt hat und die Mitarbeiter des Auftraggebers im Umgang mit den Lieferungen oder Leistungen geschult sind, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

(11) Soweit ein Mangel an einer gelieferten Sache vorliegt, ist der Auftraggeber bei Bestehen einer Herstellergarantie für die Sache verpflichtet, vor Inanspruchnahme der SOFTPLAN die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Die SOFTPLAN wird den Abnehmer hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln unberührt.

§ 15 Rechtsmängel
(1) Die SOFTPLAN gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die die SOFTPLAN Gewähr durch Nacherfüllung, in dem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der jeweiligen Leistung oder nach ihrer Wahl an ausgetauschten gleichwertigen Leistungen verschafft. Ergänzend gilt § 14 (Leistungsstörungen).

(3) Sollten Dritte geltend machen, dass die Lieferungen oder Leistungen der SOFTPLAN gegen deren Rechte verstoßen, so wird der Auftraggeber die SOFTPLAN unverzüglich schriftlich unterrichten. Die SOFTPLAN wird nach ihrer Wahl den Anspruch abwehren oder die betroffenen Lieferungen oder Leistungen gegen gleichwertige, nach den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende austauschen. Wehrt die SOFTPLAN die Ansprüche ab, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der SOFTPLAN anerkennen. Die SOFTPLAN wird die Ansprüche auf eigene Kosten abwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freistellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen.

§ 16 Verjährung von Mängelansprüchen
(1) Soweit nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist

• bei Sachmängeln ein Jahr,;
• bei Rechtsmängeln ein Jahr, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Lieferung oder Leistung herausverlangt werden kann, liegt;
• im Übrigen entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

(2) Ist der Sach- oder Rechtsmangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt auch bei der Verletzung des Lebens und der Gesundheit.


§ 17 Laufzeit und Kündigung des Einzelvertrages
(1) Die Regelungen in diesem § 17 gelten ausschließlich für zwischen Auftraggeber und SOFTPLAN geschlossene Einzelverträge, die nicht durch einmaligen oder kurzfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa bei Kauf oder bei Schulungsleistungen) erfüllt werden, sondern die durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert sind. Mit Ausnahme von Abs. 4 und 5 gelten die Regelungen in diesem § 17 jedoch nicht für Ratenliefer- und/oder –-Zahlungsverträge sowie Verträge mit einer festen Laufzeit.

(2) Soweit einzelvertraglich nicht ein anderes vereinbart ist, gilt bei Auslegungsfragen folgendes: Der Einzelvertrag wird im Sinne von Abs. 1 auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit dem im Einzelvertrag angegebenen Termin, mangels einer solchen Angabe mit der Anzeige der Leistungsbereitschaft durch die SOFTPLAN, spätestens jedoch mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Leistungen der SOFTPLAN durch den Auftraggeber.

(3) Auftraggeber und SOFTPLAN können den Einzelvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen, soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so ist eine ordentliche Kündigung, die zu einem früheren Vertragsende führt, ausgeschlossen. Teilkündigungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

• der Auftraggeber die ihm eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung der SOFTPLAN nicht unterlässt;

• der schuldhafte Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen oder -bedingungen durch die jeweils andere Vertragspartei und ein solches Verhalten auch auf schriftliche Abmahnung nicht unterlässt;

• der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei Kalendermonate innerhalb eines Monats oder mit der Zahlung der Vergütung für einen Kalendermonat innerhalb zweier Kalendermonate in Verzug ist;

• über das Vermögen eines der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;

(5) Die SOFTPLAN kann Einzelverträge auch dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn Vorleistungen gegenüber der SOFTPLAN, die diese zur Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber nutzt, durch einen Vorlieferanten oder Nachunternehmer der SOFTPLAN ohne ein Verschulden der letzteren eingestellt oder nicht nur unerheblich geändert werden oder die Einstellung droht. In diesem Fall wird die SOFTPLAN dem Auftraggebern unverzüglich über zu erwartende Leistungseinstellungen informieren und eventuell im Voraus erbrachte Gegenleistungen an den Auftraggeber zu dem Zeitpunkt erstatten, an dem die Leistung endgültig eingestellt wird.


§ 18 Höhere Gewalt
(1) Die SOFTPLAN hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. SPAM, Viren und Hacker-Angriffe) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen oder Erlaubnissen. Die SOFTPLAN wird den Auftraggeber über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.


§ 19 Haftungsbegrenzung
(1) Die SOFTPLAN, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen haften – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – nur im nachstehenden Umfang.

(2) Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die SOFTPLAN eine Garantie übernommen hat sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Haftung nach dem ProdHaftG.

(3) In allen anderen Fällen haftet die SOFTPLAN nur aus Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wenn die Erreichung des Zwecks des jeweiligen Einzelvertrages durch die Pflichtverletzung gefährdet ist, und zwar beschränkt auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schadens. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des (Einzel-)Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Für sämtliche Schadensfälle pro Kalenderjahr ist bei Vertragsabschluss regelmäßig mit einem maximalen Schadensumfang im Sinne von § 19 Abs. 3 wie folgt zu rechnen:

• bei einer Vergütung für regelmäßige Leistungen (laufende bzw. periodische Verarbeitung) oder Dauerschuldverhältnissen auf die in dem betreffenden Einzelvertrag pro Kalenderjahr zu zahlende Vergütung. Bei angebrochenen Kalenderjahren wird der Haftungshöchstbetrag entsprechend auf ein ganzes Kalenderjahr hochgerechnet. Sollte die kalenderjährliche Vergütung weniger als € 10.000,00 betragen, beträgt die Haftungshöchstsumme
€ 10.000,00.

• bei anderen Lieferungen oder Leistungen auf das zweifache der für die betroffene Lieferung oder Leistung vereinbarten Vergütung. Sollte das Zweifache der vereinbarten Vergütung weniger als € 10.000,00 betragen, ist die Haftung auf höchstens
€ 10.000,00 beschränkt.

(5) Der Auftraggeber hat die SOFTPLAN bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn im Schadenfall mit einem wesentlich höheren Schaden im Sinne von § 19 Abs. 3 zu rechnen ist.

(6) Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie ist eine Haftung der SOFTPLAN für mittelbare Schäden - insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung, Mehraufwand oder ausgebliebene Einsparungen und Folgeschäden - ausgeschlossen.

(7) Der SOFTPLAN steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

(8) Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt die SOFTPLAN dem Auftraggeber erfolgte Versicherungszahlungen ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.

(9) Die SOFTPLAN weist den Auftraggeber darauf hin, dass er seine Daten nach dem Stand der Technik zu sichern hat. Dem entspricht zurzeit eine arbeitstägliche Datensicherung. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die SOFTPLAN daher nur, wenn der Auftraggeber diese Anforderungen erfüllt hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der SOFTPLAN.


§ 20 Garantien und Zusagen
(1) Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen der SOFTPLAN, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben sowie Termine und Fristen im Einzelvertrag oder geschäftsfallbezogenen Dokumenten dienen ausschließlich der Leistungs- und Beschaffenheitsbeschreibung. Sie sind unbeschadet sonstiger Ansprüche des Auftraggebers weder als Garantie, Zusage oder zugesicherte Eigenschaft zu verstehen, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich mit „Garantieerklärung:” gekennzeichnet.

(2) Sofern nicht die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind, sind die Terminologien „sichert zu“, „zugesichert“, „garantiert“, „zugesagt“ oder ähnlich daher ausschließlich als reine Beschaffenheits- und Leistungsbeschreibung durch die SOFTPLAN zu verstehen.

(3) Die Garantiehaftung der SOFTPLAN für anfängliche Mängel der Mietsache nach § 536 a BGB ist ausgeschlossen.

 

Teil II – Zusatzbestimmungen für Softwareüberlassung gegen Einmalentgelt (Softwarekauf)

§ 21 Zusatzbestimmungen für Softwareüberlassung gegen Einmalentgelt (Softwarekauf)
(1) Die in diesem Teil II enthaltenen Bestimmungen regeln die dauerhafte Überlassung von im Einzelvertrag näher bezeichneter Software gegen Einmalentgelt (Softwarekauf). Hiervon mit umfasst sind die Lieferung und Übereignung der mit dem Objektcode versehenen (notwendigen) Datenträger und des Benutzerhandbuchs.

(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder der Entwicklungsdokumentation.

(3) Die SOFTPLAN behält sich vor, die Software dem Auftraggeber auch elektronisch Online zum Abruf bereitzustellen. In diesem Fall erfolgt keine Lieferung auf Datenträger.

(4) Für die Nutzung der überlassenen Software müssen beim Auftraggeber bestimmte Hard- und Softwareanforderungen erfüllt sein. Diese ergeben sich entweder aus der Dokumentation zur Software oder werden von der SOFTPLAN mitgeteilt. Die SOFTPLAN behält sich das Recht vor, diese Anforderungen anzupassen. Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung der SOFTPLAN. . Ist eine im Einzelvertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.

§ 22 Nutzungsrechte und Befugnisse des Auftraggebers
(1) Die überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt und wird dem Auftraggeber ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ergeben sich aus nachfolgenden Bestimmungen und den Vereinbarungen im Einzelvertrag.

(2) Werden im Einzelvertrag keine anderweitigen Nutzungsrechtsvereinbarungen getroffen, räumt die SOFTPLAN gegen die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber an der überlassenen Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes und dauerhaftes Nutzungsrecht ein.

(3) Die eingeräumten Rechte und Befugnisse berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall dazu, die überlassenen Software über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus zu nutzen, insbesondere nicht zu einer Nutzung durch mehr als die nach dem Einzelvertrag zulässige Nutzerzahl (z.B. in Form von Named Usern oder Concurrent Usern) oder die die nach dem Einzelvertrag zulässige Anzahl von Installationen (z.B. Einzelplatz, Mehrplatz oder Netzwerkinstallation).

(4) Sofern die SOFTPLAN dem Auftraggeber von Dritten erstellte oder lizenzierte Software überlässt, erhält der Auftraggeber Nutzungsrechte stets nur in dem Umfang eingeräumt, der den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Dritten entspricht.

(5) Der Auftraggeber darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäfts- und Verwaltungsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (zB als Application Service Providing) oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Beschäftigte des Auftraggebers sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt.

(6) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software im Sinne des § 69 d UrhG notwendig ist. Der Auftraggeber darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik anfertigen, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(7) Der Auftraggeber ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, räumt er der SOFTPLAN die Möglichkeit ein, den Fehler zu beseitigen. Es gilt § 14 (Leistungsstörungen) entsprechend.

(8) Eine Dekompilierung der Software durch den Auftraggeber ist nur in den Grenzen des § 69 e UrhG zulässig. Der Auftraggeber ist insbesondere erst zur Dekompilierung berechtigt wenn die SOFTPLAN nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(9) Überlässt die SOFTPLAN dem Auftraggeber im Rahmen von Nachbesserung oder Softwarepflege Ergänzungen (zB Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine neue Fassung der Software (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Softwarestände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieses Teil II. Stellt die SOFTPLAN eine neue Fassung der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Auftraggebers auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen der SOFTPLAN, sobald der neue Softwarestand installiert ist.


§ 23 Widerruf von Nutzungsrechten und Befugnissen
(1) Die SOFTPLAN kann die Nutzungsbefugnis aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, die ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse überschreitet und diese Vertragsverstöße nicht auf schriftliche Abmahnung/Zahlungsaufforderung beseitigt.

(2) Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis wird der Auftraggeber das Original der Software einschließlich der Dokumentation und alle Kopien löschen oder an die SOFTPLAN zurückgegeben. Auf Verlangen der SOFTPLAN wird er die Herausgabe und die Löschung schriftlich bestätigen.


Teil III - Zusatzbestimmungen für Softwareüberlassung gegen laufendes Entgelt (Softwaremietverträge)

§ 24 Zusatzbestimmungen für die Softwareüberlassung gegen laufendes Entgelt
(1) Die in diesem Teil III enthaltenen Bestimmungen regeln die zeitlich befristete Überlassung und Nutzung von im Einzelvertrag näher bezeichneter Software gegen laufendes Entgelt (Softwaremiete) in Form eines Mietkaufs. Hiervon mit umfasst sind die Lieferung der mit dem Objektcode versehenen (notwendigen) Datenträger und des Benutzerhandbuchs (insgesamt als „Mietgegenstand“ bezeichnet).

(2) Im Übrigen gelten für Softwaremietverträge die Bestimmungen in § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 25 Nutzungsrechte und Befugnisse des Auftraggebers
(1) Die überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt und wird dem Auftraggeber für die Dauer des Einzelvertrages (Mietzeit) und ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Befugnisse des Auftraggebers an der überlassenen Software gelten die Bestimmungen der §§ 22 bis 23 (Softwarekauf Nutzungsrecht) entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte und Befugnisse lediglich für die Dauer des Einzelvertrages eingeräumt werden.

(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.

§ 26 Mietzeit und Eigentumsübergang
(1) Die Mietzeit der Überlassung wird einzelvertraglich vereinbart. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Software an den Auftraggeber und beträgt 36 Monate.

(2) Mit Ablauf der vollen einzelvertraglich vereinbarten Mietzeit geht der dem Auftraggeber überlassene Mietgegenstand sowie alle ggf. während der Mietzeit überlassenen neuen Fassungen des Mietgegenstandes in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn der Auftraggeber die bis zum Ablauf der Mietzeit anfallende Vergütung voll gezahlt hat.

(3) Mit dem Übergang des Eigentums an dem überlassenen Mietgegenstand werden dem Auftraggeber die zunächst nur für die Mietzeit gem. § 25 eingeräumten Nutzungsrechte auf Dauer eingeräumt.

§ 27 Änderungen an dem Mietgegenstand
(1) Die überlassenen Mietgegenstände unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung. Den Vertragspartnern ist daher daran gelegen, dass künftige Gegebenheiten, insbesondere auch Anpassungen an neuere technische Standards, berücksichtigt werden. Der SOFTPLAN bleibt es daher vorbehalten, ohne dazu verpflichtet zu sein, Änderungen oder Verbesserungen an den überlassenen Mietgegenständen vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung oder Verbesserung dienen.

(2) Änderungen durch den Auftraggeber bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der SOFTPLAN. Zustimmungsfreie Handlungen des Auftraggebers im Hinblick auf die überlassenen Mietgegenstände nach § 69 d UrhG bleiben unberührt.

(3) Die SOFTPLAN ist berechtigt, den Mietgegenstand oder einzelne Komponenten zum Zwecke der Mängelbeseitigung dauerhaft oder temporär austauschen.

§ 28 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Die SOFTPLAN ist für die Dauer der Mietzeit verpflichtet, Mängel an den überlassenen Mietgegenständen einschließlich der Dokumentation zu beheben. Es gilt § 14 (Leistungsstörungen).

 

Teil IV - Zusatzbestimmungen für Softwarepflegeleistungen

§ 29 Zusatzbestimmungen für die Softwarepflegeleistungen
(1) Die in diesem Teil IV enthaltenen Bestimmungen regeln die Pflege von im Einzelvertrag näher bezeichneter Software gegen Entgelt (Softwarepflege). Für nicht im Einzelvertrag spezifizierte Software ist die SOFTPLAN nicht verpflichtet, Softwarepflegeleistungen zu erbringen. Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung im Einzelvertrag ergibt sich der Leistungsumfang für die Pflege der Software ausschließlich aus diesem Teil IV.

(2) Bei Softwaremietverträgen (Teil III) ist die Softwarepflege teil des Leistungsangebots; sie kann nur gemeinsam mit dem Mietvertrag beendet werden auch wenn Sie gesondert ausgewiesen ist. Für nach dem Vertragstyp Softwarekauf erworbene Software erbringt die SOFTPLAN die Softwarepflegeleistungen auf der Grundlage eines rechtlich und wirtschaftlich getrennten Softwarepflegevertrages.

§ 30 Leistungsumfang der Softwarepflege
(1) Die SOFTPLAN erbringt als Softwarepflege die im gegenständlichen Pflegevertrag vereinbarten Leistungen. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, bietet die SOFTPLAN ihre Softwarepflegeleistungen im nachstehenden Umfang an:

• Hotline (§ 32)
• Betreuung (§ 33)
• Update-Service (§ 34)
• Fehlerbearbeitung/Fehleranalyse (§ 35)

(2) Die SOFTPLAN kann ihre Pflegeleistungen auch mittels Datenfernübertragung (DFÜ) erbringen. Der Auftraggeber wird hierfür die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen und unterhalten, um der SOFTPLAN den Zugriff auf sein System zu ermöglichen. Soweit beim Auftraggeber Leitungskosten entstehen, werden diese von ihm getragen. Mangels einer betriebsbereiten DFÜ beim Auftraggeber vor Ort zu erbringenden Leistungen, sind gesondert zu vergüten.

(3) Gepflegt wird ausschließlich die im Einzelvertrag vereinbarte Fassung der Software, unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der aktuellen Pflegeleistungen erbrachten bisherigen Pflegeleistungen. Für ältere Fassungen erbringt die SOFTPLAN Pflegeleistungen ausschließlich im Rahmen gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliches Entgelt.

(4) Die SOFTPLAN gewährt nur Unterstützung in Bezug auf Mängel der Software, d. h. insbesondere keine Unterstützung bei Problemen, die durch eine auftraggeberspezifische Anpassung der Software entstanden sind. Gleiches gilt bei Problemen, die dadurch entstanden sind, dass die Software auf einer anderen Hardwareumgebung oder im Zusammenhang mit einer anderen Softwareumgebung als der jeweils in der Dokumentation genannten oder auf einer fehlerhaften Hardware betrieben worden ist.

(5) Die Softwarepflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an der im Einzelvertrag genannten Software und Softwaremodule. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der Software und Softwaremodule in Pflege halten oder die Software insgesamt kündigen. Die Aufnahme weiterer Softwares oder Softwaremodule in den Einzelvertrag führen zu einer Erweiterung der Softwarepflege auf Basis einer gesonderten Vereinbarung.

(6) Für Sach- und Rechtsmängel im Rahmen der Softwarepflege gilt § 14 (Leistungsstörungen) in Verbindung mit § 17 (Kündigung).

§ 31 Vergütung bei Softwarepflegeleistungen
(1) Soweit im Einzelvertrag oder an anderer Stelle nichts Abweichendes vereinbart ist, vergütet der Auftraggeber die Pflegeleistungen nach diesem Teil IV durch laufende pauschale Entgelte für den vereinbarten Abrechnungszeitraum. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Monat des Vertragsschlusses.

(2) Die Vergütung ist für den vereinbarten Abrechnungszeitraum geschuldet und wird von der SOFTPLAN gegenüber dem Auftraggeber zu Beginn des Abrechungszeitraums in Rechnung gestellt und ist im Voraus zur Zahlung fällig. Soweit im Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, ist Abrechnungszeitraum der Kalendermonat.

§ 32 Hotline
(1) Sind einzelvertraglich Hotline-Leistungen vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, mit der SOFTPLAN über eine telefonische Hotline in Kontakt treten. Die Zeiten der Hotline, die Telefonnummer der Hotline sowie die E-Mail-Adresse werden dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt.

(2) Der Auftraggeber kann über die Hotline technische Fragen zu der im Rahmen des Pflegevertrages betreuten Software per Telefon oder E-Mail an die SOFTPLAN richten. Die SOFTPLAN ist bemüht, Anfragen über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten. Der Hotline-Service dient ausschließlich zur telefonischen Klärung von mit der programmtechnischen Anwendung im Zusammenhang stehender Fragen. Fachliche und inhaltliche Fragen zur Nutzung der gepflegten Software werden nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen des zusätzlichen Betreuungs-Service gemäß § 32 erbracht.

(3) Die Mitarbeiter des Auftraggebers, sollen regelmäßig an Schulungen für die im Rahmen des Pflegevertrages betreute Software teilnehmen.

§ 33 Betreuung
(1) Sind einzelvertraglich zusätzliche Betreuungsleistungen vereinbart, kann der Auftraggeber im Rahmen des Hotline-Service gemäß § 32 zusätzlich auch fachliche und inhaltliche Fragen zur gepflegten Software an die SOFTPLAN richten. Die Details der Betreuungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die SOFTPLAN ist bemüht, Anfragen über die Hotline kurzfristig zu bearbeiten.

(2) Soweit einzelvertraglich vereinbart, umfasst der Betreuungs-Service auch die Bearbeitung gemeldeter Mängel der gepflegten Software.

§ 34 Update-Service
(1) Ist einzelvertraglich der Update-Service vereinbart bzw. ist der Update-Service Bestandteil der in § 33 behandelten Betreuung, stellt die SOFTPLAN dem Auftraggeber in angemessenen Abständen neue, vom Hersteller freigegebene und allgemein verfügbar gemachte Fassungen der gepflegten Software bereit um diese auf den dem aktuellen Stand zu halten. Darin eingeschlossen ist die entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der Dokumentation der Software.

(2) Neue Fassungen der Software können Fehler vorangegangener Versionen beseitigen und/ oder vorhandene Funktionen ändern und/oder verbessern oder neue geringfügige Erweiterungen der Funktionen beinhalten. Umfang und den Inhalt der neuen Fassungen liegen jedoch im Ermessen des jeweiligen Herstellers der Software.

(3) Nicht Gegenstand des Update-Service ist
• die individuelle Beseitigung von Mängeln der gepflegten Software
• die Anpassung an die Belange des Auftraggebers
• die Bereitstellung neuer Fassungen der Software (z.B. Releases) bei denen es sich um
- gesondert angebotene Zusatzfunktionen oder Module handelt;
- eine Neu- oder Weiterentwicklung der Software mit gleichen, ähnlichen oder nicht nur unerheblich erweiterten Funktionen;
- eine Neu- oder Weiterentwicklung der Software auf einer anderen technologischen Basis
handelt.

(4) Der Auftraggeber hat daher keinen Anspruch auf Implementierung bestimmter (zusätzlicher) Funktionalitäten in der Software. Sind gewünschte Funktionalitäten beim Hersteller nicht verfügbar, wird sich die SOFTPLAN auf Verlangen des Auftraggebers beim Hersteller der Standardsoftware für eine baldmögliche Aufnahme einsetzen. Dies gilt entsprechend auch für den Fall von noch ausstehenden Programmkorrekturen.

(5) Die Bereitstellung der aktuellen Fassungen der Software erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege, kann aber auf Wunsch des Auftraggebers auch auf postalischem Weg gegen Erstattung der Bearbeitungsgebühren erfolgen.


§ 35 Fehlerbearbeitung, Fehleranalyse
Ist einzelvertraglich eine Fehlerbearbeitung und Fehleranalyse vereinbart, so wird sich die SOFTPLAN bemühen, dem Auftraggeber Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung von gemeldeten Fehlern zu nennen. Des Weiteren wird sich die SOFTPLAN beim Hersteller der gepflegten Software für eine baldmögliche Fehlerkorrektur einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die SOFTPLAN hierüber Auskunft erteilen. Die Regelungen zur Mängelhaftung bleiben unberührt.

 

Stand: 01.01.2012